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Bei Geschenken die Steuerersparnis nicht verschenken!

Kleine Geschenke erhalten die Freundschaft, sagt ein Sprichwort. Das gilt umso mehr für Geschenke des Praxisinhabers an seine Mitarbeiter – mit Betonung auf „kleine“. Denn kosten Präsente zu viel, müssen Mitarbeiter sie als Arbeitslohn versteuern.
Büroarbeit neben Geschenk mit Nikolausmütze
© iStock: evgenyatamanenko

Es ist eine schöne Tradition, dass sich der Praxischef bei seinem Team mit kleinen Präsenten für die gute Zusammenarbeit bedankt. Der Praxisinhaber kann die Geschenke stets als Betriebsausgaben von der Steuer absetzen. Nicht so seine Mitarbeiter: Für sie ist das Weihnachtsgeschenk nur steuerfrei, solange der Kaufpreis unterhalb einer Grenze von 44 Euro brutto liegt (§ 8 Abs. 2 Satz 11 Einkommensteuergesetz). Übersteigt es den Wert auch nur um einen Cent, muss der Mitarbeiter das Präsent komplett als Arbeitslohn versteuern, inklusive der Sozialversicherungsbeiträge.

Freigrenze für Sachbezüge bei 44 Euro

Die Freigrenze für Sachbezüge von 44 Euro monatlich birgt weitere Fallstricke. Zahlt der Praxischef beispielsweise seinem Mitarbeiter einen Tankgutschein von 20 Euro pro Monat, darf er für das Weihnachtspräsent nur noch 24 Euro ausgeben, wenn die Steuerersparnis weiter gelten soll. Auch Gutscheine mit einem Geldbetrag sind laut Bundesfinanzhof möglich – allerdings muss eine Barauszahlung ausgeschlossen sein. Alternativ können die Geschenke auch auf der betrieblichen Weihnachtsfeier übergeben werden – hier gilt für die gesamte Feier ein Freibetrag von 110 Euro pro Person.


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