up|unternehmen praxis

Teilzeitarbeit ist auch während der Elternzeit möglich

Auch in der Elternzeit kann ein Mitarbeiter in Teilzeit weiterarbeiten. Nach § 15 Abs. 4 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) ist eine Teilzeitbeschäftigung zwischen 15 und 30  Stunden pro Woche im Durchschnitt eines Monats erlaubt.
© iStock: a-wrangler

Wenn Mitarbeiter arbeiten möchten, dürfen Sie den Wunsch nach Elternteilzeit nur aus „dringenden betrieblichen Gründen“ ablehnen. Voraussetzung ist unter anderem, dass die Therapeuten bereits mindestens sechs Monate im Unternehmen sind, dieses mehr als 15 Mitarbeiter beschäftigt und sie mindestens zwei Monate arbeiten möchten.

Antrag schriftlich festhalten

Sind diese Voraussetzungen erfüllt, sollte Ihr Mitarbeiter Sie frühzeitig informieren – mindestens sieben Wochen vor Beginn der Elternzeit (bei Kindern ab drei Jahren 13 Wochen). In dem schriftlichen Antrag auf Elternteilzeit, die eigenhändig unterschrieben sein muss, muss der Mitarbeiter Beginn und Umfang der verringerten Arbeitszeit nennen. Nach Eingang des Schreibens hat der Arbeitgeber gemäß § 15 Abs. 7 BEEG vier Wochen Zeit, den Antrag aus „dringenden betrieblichen Gründen“ abzulehnen – ebenfalls in schriftlicher Form. Dies kann beispielsweise sein, wenn Sie bereits eine befristete Vertretung für den Mitarbeiter eingestellt haben.

Mit dem Ende der Elternzeit ist in den meisten Fällen auch die Sondervereinbarung für eine Teilzeitbeschäftigung abgelaufen. Sollte der Mitarbeiter, der vor der Elternzeit in Vollzeit tätig war, weiter in Teilzeit arbeiten wollen, muss er Ihnen dies rechtzeitig mitteilen – am besten schon beim Beantragen der Elternzeit.

Außerdem interessant:

Gehalt zu spät gezahlt: Arbeitgeber muss Differenz beim Elterngeld erstatten

Mehr Elterngeld bei monatlicher Umsatzbeteiligung

0 Kommentare
Inline Feedbacks
View all Kommentare
0
Wir würden gerne erfahren, was Sie meinen. Schreiben Sie einen Kommentar.x