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Betriebsfeiern – ein Dank an die Mitarbeiter

Sie haben ein tolles Team, sind stolz auf Ihre Mitarbeiter, die im vergangenen Jahr gute Umsätze erwirtschaftet haben. Als kleine Aufmerksamkeit für diese gute Leistung möchten Sie für die Belegschaft ein Fest organisieren – koste es, was es wolle! Wir sagen: Betriebsfeier ja, Luxus nein! Das hat seinen Grund.

Sie wollen es einmal so richtig krachen lassen. Schließlich sind Betriebsfeiern doch ein steuerfreies Vergnügen, denken Sie. Sie engagieren also den besten Catering-Service der Stadt, stellen eine Fotobox auf, klotzen bei der Getränkeauswahl und laden auch noch Partner und Kinder der Mitarbeiter mit zum Fest ein. Am Ende steht jedoch das Schreckgespenst Finanzamt vor Ihrer Tür und bittet Sie und die Mitarbeiter zur Kasse. Aber wie kann das sein?

Feiern für 110 Euro pro Mitarbeiter

Für eine Betriebsfeier dürfen Sie pro Mitarbeiter einen Freibetrag von 110 Euro ausgeben – und zwar zweimal im Jahr, zum Beispiel für ein Sommerfest und eine Weihnachtsfeier. Seit 2015 ist die Gesetzgebung jedoch ein wenig kulanter geworden. Vorher galt: Lagen die Kosten nur einen Euro über der Freigrenze, mussten Sie und Ihre Mitarbeiter die gesamte Feier voll versteuern. Seit 2015 ist es anders: Geben Sie 120 Euro statt 110 Euro pro Mitarbeiter aus, müssen Sie nur noch Steuern für die 10 Euro Differenz an den Fiskus abführen.

Neu seit 2015: Freibetrag gilt für alle Kosten

Die Gesetzesänderung hat aber auch Nachteile, denn nun müssen Sie alle Zusatzkosten rund um die Feier in die Berechnung des geldwerten Vorteils einbeziehen. Das heißt: Früher galten nur die Leistungen für Ihre Mitarbeiter als geldwerter Vorteil, die ihnen individuell zugerechnet werden konnten. Es wurde also nur das herangezogen, was sie an Grillwürsten und Bier konsumiert haben. Heute fallen darunter auch die Raummiete sowie Kosten für die Ehepartner und Kinder (BFH-Urteile vom 16.05.13, VI R 94/10 und VI R 7/11, BStBl 2015 II S. 186 und 189).

Hierzu ein Beispiel: Sie veranstalten ein Sommerfest für Ihre Mitarbeiter mit Partnern. Sie sind insgesamt 15 Team-Mitglieder, von denen fünf ihre Frauen oder Männer mitbringen. Die Party kostet 2.000 Euro. Die Aufwendungen sind nun auf 20 Personen zu verteilen, sodass auf jeden Gast ein geldwerter Vorteil von 100 Euro entfällt.

Nun muss der geldwerte Vorteil der Partner auf den jeweiligen Arbeitnehmer übertragen werden. 10 Mitarbeiter haben also einen geldwerten Vorteil von 100 Euro, der unter dem Freibetrag liegt und bei fünf Mitarbeitern beträgt der geldwerte Vorteil 200 Euro. Zieht man nun den Freibetrag von 110 Euro ab, bleiben 90 Euro zu versteuern.

Wenn Sie solche Szenarien vermeiden möchten, planen Sie Ihre Feiern bescheidener. Ein lustiger Abend mit dem Chef am Grill ist oft viel geselliger als ein steifer Besuch im Restaurant.

Am besten fragen Sie im konkreten Fall immer vorab Ihren Steuerberater oder das Finanzamt um Rat.

In diesem Themenschwerpunkt stellen wir Ihnen außerdem diese Möglichkeiten vor, wie Ihre Mitarbeiter etwas mehr im Portmonee haben, ohne dass Sie zu tief in die Tasche greifen müssen:

Fortbildungen – Hilfe vom Chef schafft enorme Erleichterung

Erholung bezuschussen: Betriebliche Gesundheitsförderung und Urlaubssubvention

Laptop, Smartphone & Co. – vom Chef bezahlt

Gutscheine für Mitarbeiter

Die gesponserte Mittagspause: Essenszuschüsse für Mitarbeiter

Arbeitskleidung: Der steuerfreie Einheitslook

Zuschuss zu Kinderbetreuungskosten

Provisionszahlungen – leistungs- oder umsatzorientierte Entlohnung

Themenschwerpunkt: Tipps und Tricks für mehr Geld auf dem Konto Ihrer Mitarbeiter – ganz ohne klassische Gehaltserhöhung

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