In Artikel 7 und 8 des Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite wurde dem § 4 Absatz 3 des „Ergotherapeutengesetzes“ sowie dem „Gesetz über den Beruf des Logopäden“ folgender Satz hinzugefügt: „Auf Antrag können auch darüber hinausgehende Fehlzeiten berücksichtigt werden, soweit eine besondere Härte vorliegt und das Ausbildungsziel durch die Anrechnung nicht gefährdet wird“.
Somit können alle Physio- und Ergotherapeuten sowie Logopäden trotz Coronakrise und Ausfallzeiten in der Schule ganz normal ihre Ausbildung beenden, sodass es zu keinem weiteren Fachkräftemangel in den Praxen kommen sollte.
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