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GKV erweitert telemedizinische Behandlungsmöglichkeiten, aber begrenzt telefonische Beratung auf Ernährungstherapie

Die Krankenkassenverbände und der GKV-Spitzenverband haben in einer gemeinsamen Telefonkonferenz die Empfehlungen für den Heilmittelbereich erweitert und mit dem Stand vom 31.03.2020 veröffentlicht. Damit wird die bisherige Empfehlung vom 18.03.2020 (wir berichteten) ersetzt. Die Laufzeit für telemedizinische Behandlungen wurde verlängert, Schlucktherapie für SCZ ist jetzt möglich, aber telefonische Beratung ist zukünftig leider nur bei der Ernährungstherapie möglich. Und es wird klargestellt: Eine ärztlich verordnete Heilmittelbehandlung ist immer als medizinisch notwendig anzusehen.
© iStock: Chainarong Prasertthai

Ab sofort ist die telemedizinische Versorgung von Patienten durch Heilmittelerbringer länger als bisher, nämlich bis zum 31. Mai 2020 möglich. „Die Entscheidung, ob die Behandlung aktuell persönlich oder im Rahmen einer telemedizinischen Behandlung erfolgen kann“, so die GKV, „trifft die Therapeutin oder der Therapeut.“ Das bedeutet, dass bis Ende Mai fast alle Heilmittelerbringer die Chance auf Anwendung und Abrechnung der Telemedizin nutzen können.

In den aktualisierten „Empfehlungen für den Heilmittelbereich aufgrund des Ausbruchs von SARS-CoV-2 (Corona) Stand: 31. März 2020 / 12.00 Uhr“ hat die GKV darüber hinaus weitere Punkte konkretisiert, ergänzt und richtiggestellt.

Kein Attest und keine Fristen

Gleich zu Beginn des Dokuments stellt die GKV klar, dass weder Patienten noch Therapeuten einen zusätzlichen Nachweis benötigen, um z.B. Polizisten gegenüber darzulegen, warum man sich auf dem Weg zur Praxis befindet: „Eine ärztlich verordnete Heilmittelbehandlung ist immer als medizinisch notwendig anzusehen…“

Und auch die Überwachung von Fristen hat sich durch die Anpassung der Heilmittel-Richtlinien (ärztliche und zahnärztliche) erledigt, denn der G-BA hat sowohl den Behandlungsbeginn als auch die Unterbrechungsfristen auf Eis gelegt.

Die Möglichkeiten zur Teilabrechnung einer Verordnung, zur Mehrfachabrechnung je Monat und zur Korrektur von fehlerhaft ausgestellten Verordnungen durch den Heilmittelerbringer selbst bleiben genauso bestehen wie in der vorangegangenen Empfehlung.

Telefonische Beratung auf Ernährungstherapie begrenzt

Die Regeln zur telemedizinischen Versorgung werden konkretisiert. Zum einen wird der vollständige Ausschluss der Schlucktherapie zurückgenommen, ab sofort darf Schlucktherapie ausschließlich bei der Diagnosengruppe SCZ (HeilM-RL ZÄ) als Videobehandlung erbracht werden. Außerdem wird für Videobehandlungen jetzt auch ausdrücklich die Ernährungstherapie zugelassen. Und die drei überflüssigen Positionsnummern aus der Physiotherapie wurden gestrichen.

Dann folgt die Klarstellung, dass im Bereich der Ernährungstherapie die Beratung auch als telefonische Beratung möglich ist. Weil die Ernährungstherapie zweimal im Text genannt wird, ist jetzt deutlich, dass die GKV nicht möchte, dass Physio-, Ergotherapie und Logopädie als telefonische Beratung erbracht wird. Damit wäre das verbindlich geklärt.

Einwilligung und Bestätigung Videotherapie

Die bisherige Regelung, wonach eine Bestätigung des Versicherten auch auf elektronischem Weg erfolgen kann, wird jetzt konkretisiert. „Die Einwilligung und Bestätigung der Versicherten ist der Abrechnung nicht beizufügen“, schreibt die GKV und legt fest: „Der Leistungserbringer hat die Einwilligung und die Bestätigung entsprechend aufzubewahren und der Krankenkasse auf Nachfrage vorzulegen.“

Zulassungsempfehlungen teilweise ausgesetzt

Wer schon vor der Corona-Krise als Heilmittelerbringer zugelassen war, der muss sich keine Sorgen machen, wenn die eigene Praxis aktuell die Vorgaben der Zulassungsempfehlungen nicht mehr erfüllen kann. Dies hat, so die GKV, „keine Auswirkungen auf die Zulassung bzw. die Abrechnungserlaubnis gegenüber den Krankenkassen. Dies gilt insbesondere bei:

  • Reduzierung der Öffnungszeiten
  • Abwesenheit/Beendigung des Arbeitsverhältnisses der fachlichen Leitung
  • Jobsharing-Verfahren der fachlichen Leitung auch auf mehr als zwei Therapeutinnen oder Therapeuten“

Neue Anträge auf Zulassung sollen aktuell ausschließlich per E-Mail an die zuständigen Arbeitsgemeinschaften übermittelt werden. Die Bestätigung erfolgt zunächst auch per E-Mail.

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