Privatpersonen dürfen elektronische Kontoauszüge aus dem Online-Banking selbst ausdrucken, um bestimmte Ausgaben beim Fiskus steuerlich geltend zu machen, etwa Spenden oder eine Handwerker-Rechnung. Die Finanzämter bestehen hier nicht mehr auf konventionelle, von der Bank zugeschickte Kontoauszüge.
Der Steuerpflichtige müsse allerdings laut der Behörde seinen elektronischen Kontoauszug bei Eingang prüfen. Er habe die „Richtigkeit“, also die „Echtheit der Herkunft und Unversehrtheit des Inhalts“ zu überprüfen. Außerdem sei er in der Pflicht, „diese Prüfung zu dokumentieren und zu protokollieren“.
Buchungsbelege zehn Jahre aufbewahren
Auch für Unternehmen erkennt das Finanzamt auch elektronische Rechnungen und Kontoauszüge steuerlich an. Die Unternehmen, also auch Therapiepraxen, müssen aber bei der Aufbewahrung der Auszüge Acht geben. Um die steuerlichen Aufbewahrungspflichten zu erfüllen, genügt es nicht, wenn Praxen ihre Auszüge ausdrucken und in Papierform aufbewahren. Betriebe müssen die Kontoauszüge, die in elektronischer Form eingegangenen sind, auch elektronisch aufbewahren – so schreibt es die Abgabenordnung in Paragraf 147 vor. „Für die Dauer der Aufbewahrungspflicht sind die Daten zu speichern, gegen Verlust zu sichern, maschinell auswertbar vorzuhalten und gegebenenfalls im Rahmen der Außenprüfung zur Verfügung zu stellen“, heißt es dort.
In der Regel müssen Buchungsbelege zehn Jahre aufbewahrt werden. Das Bayerische Landesamt weist noch darauf hin, dass dies auch für Steuerpflichtige gilt, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 Einkommensteuer-Gesetz (EStG) ermitteln – also durch eine Einnahmenüberschussrechnung (EÜR). Für Privatpersonen gelten keine Aufbewahrungspflichten.
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