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Wann ist ein Mitarbeiter ein „Freier Mitarbeiter“

Hintergrundwissen

Wann ist ein Mitarbeiter ein „Freier Mitarbeiter“

Seit Jahren wird darüber diskutiert, wann ein Mitarbeiter ein „Freier Mitarbeiter“ ist und wann ein Angestelltenverhältnis anzunehmen ist. Die Unterscheidung zwischen diesen beiden Formen ist nicht immer eindeutig geregelt. Tatsächlich muss man sich jeden Einzelfall genau ansehen, um zu einem belastbaren Ergebnis zu kommen. Dabei ist ein Vertrag über die „freie Mitarbeit“ weder für die lohnsteuerliche noch für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung bindend (BFH VI R 126/88). Im sozialversicherungsrechtlichen Sinne sind solche privatrechtlichen Vereinbarungen immer dann nichtig, wenn sie zum Nachteil des Sozialleistungsberechtigten von Vorschriften des Sozialgesetzbuchs abweichen.

Kriterien für die Beurteilung des Arbeitsverhältnisses:

1. Freie Mitarbeiter müssen ein Unternehmerrisiko tragen

Ein „Freier Mitarbeiter“ muss ein eigenes Unternehmerrisiko tragen. Ob dieses vorliegt hängt von der Art und dem Umfang der Tätigkeit ab. Mehrere Arbeitgeber können etwa ein Indiz für ein eigenes Unternehmerrisiko sein. Zudem spielt der Umfang der Tätigkeit ebenso eine Rolle wie die Frage, ob besondere persönliche Fähigkeiten für die Arbeit notwendig sind. Auch der Raum, der „Freien Mitarbeitern“ für unternehmerische Initiativen bleibt, ist für die Beurteilung des Arbeitsverhältnisses wichtig. Zudem kommt es darauf an, dass die Höhe der Einnahmen weitgehend von der Eigeninitiative des Mitarbeiters abhängt.

2. Freie Mitarbeiter dürfen nicht in den Praxisbetrieb eingegliedert sein

Die Position „Freier Mitarbeiter“ in der Praxis muss sich von der der Angestellten unterscheiden. Dazu gehört etwa, dass keine festen Arbeitszeiten durch den Praxisinhaber vorgegeben werden dürfen. Die Tätigkeit sollte möglichst nicht gleichbleibend an einem bestimmten Ort stattfinden. Auch feste Bezüge, Urlaubsanspruch, Anspruch auf sonstige (betriebliche) Sozialleistungen, Fortzahlung der Bezüge im Krankheitsfall sowie Überstundenvergütung sprechen gegen den Status „Freier Mitarbeiter“. Ist eine ständige enge Zusammenarbeit mit anderen Mitarbeitern nötig, spricht dies ebenfalls dafür, dass es sich nicht um einen „Freien Mitarbeiter“ handelt. Ein weiterer Faktor, der gegen den Status „Freier Mitarbeiter“ spricht, ist die Nutzung von Geräten und Arbeitsmitteln des Praxisinhabers.

Praxisinhaber, die auf Nummer Sicher gehen wollen, sollten in jedem Fall das zuständige Finanzamt sowie die Krankenkasse als Einzugsstelle für die Sozialversicherungsbeiträge einschalten, um verbindlich Auskunft über die Lohnsteuerpflicht und die Versicherungspflicht in der Sozialversicherung zu erhalten.

Fotocredit: Fotolia, Cmon

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Stefan Konietzko
21.03.2014 7:03

Ein Teil des großen Regelungsgeflechts der freien Mitarbeiterschaft.

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