Um eine gleichzeitige Behandlung derselben Erkrankungen mit Heilmitteln zu vermeiden, können Zahnärzte auch persönliche Lebensumstände sowie bekannte bisherige Heilmittelverordnungen von den Patienten erfragen und ggf. beim Verordnen berücksichtigen. Zudem gilt nur noch ein Verordnungsfall mit orientierender Behandlungsmenge, wodurch ungenaue oder fehlerhaft ausgestellte Verordnungen reduziert und damit Rückfragen zwischen Zahnarzt und Therapeut vermieden werden sollen. Ganz neu ist u. a. das Verordnungsformular 13. Die Neuerungen im Heilmittelkatalog umfassen etwa, dass Zahnärzte Schlucktherapie als eigenes Heilmittel verordnen und dass Maßnahmen der Elektrotherapie auch ohne Verordnung eines vorrangigen Heilmittels verordnet werden können.
Quelle: KZV Rheinland-Pfalz, KZV aktuell, Ausgabe 6/2020 | kostenfreier Volltextzugriff
Außerdem interessant:
Ausfüllhilfe Zahnärztliche Heilmittelverordnung
Verordnungs-Check: Muster 13