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Indikation Artikulationsstörung

Verordnung von Logopädie
Seit dem 01. Januar 2021 gilt die neue Heilmittel-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA), die die Verordnung von Heilmitteln durch Vertragsärzte und Krankenhäuser im Rahmen des Entlassmanagements regelt. Mit ihr tritt auch das neue Muster 13 (Heilmittelverordnung) für alle Heilmittelbereiche in Kraft. Wir zeigen anhand einer häufigen Diagnose des Vorschulalters, wie Logopädie richtig verordnet werden kann.

1. Heilmittelbereich

Der zutreffende Heilmittelbereich (hier Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schlucktherapie) wird angekreuzt.

2. Behandlungsrelevante Diagnose(n)/ICD-10–Code

Konkrete Diagnose(n) werden durch mindestens einen ICD-10-Code angegeben (hier F80.0). Ein zweiter endstelliger ICD-10-Code ist ggf. bei extrabudgetären Verordnungen (langfristiger Heilmittelbedarf/besonderer Verordnungsbedarf) erforderlich. Der standardmäßig in der Heilmittelverordnungssoftware hinterlegte ICD-10-Klartext kann ergänzt oder durch einen Freitext ersetzt werden (siehe Beispiel).

3. Diagnosegruppe

Die logopädische Diagnosegruppe (hier SP3) des Heilmittelkatalogs (HMK), die zu der behandlungsrelevanten Diagnose passt, wird in das Feld eingetragen.

4. Leitsymptomatik

Für eine vollständig ausgefüllte Verordnung (VO) muss zusätzlich zur Diagnosegruppe die verordnungsbegründende Leitsymptomatik gemäß HMK angegeben werden – entweder als buchstabenkodierte Leitsymptomatik (hier a) oder als Klartext. Möglich ist die Angabe mehrerer Leitsymptomatiken.

Alternativ zu den buchstabenkodierten Vorgaben kann die patientenindividuelle Leitsymptomatik angekreuzt und im Freitextfeld eingetragen werden. Sie muss der jeweiligen Diagnosegruppe zugeordnet werden können, also mit den Angaben des HMK vergleichbar sein.

5. Heilmittel nach Maßgabe des Kataloges

Je nach Diagnosegruppe (hier SP3) kann aus den dort verordnungsfähigen Heilmitteln ausgewählt werden (hier Sprech- und Sprachtherapie-45). Im Heilmittelbereich Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schlucktherapie können bis zu drei verschiedene Behandlungszeiten oder Einzel- und Gruppenbehandlungen miteinander kombiniert werden.

6. Behandlungseinheiten

Die Anzahl der Behandlungseinheiten pro VO ist weiterhin begrenzt. Diese Höchstmenge je VO gibt für jede Diagnosegruppe des HMK an, wie viele Behandlungseinheiten pro VO verordnet werden dürfen (hier bis zu 10).

7. Therapiebericht

Nur wenn er auf der Verordnung angekreuzt wird, erhält der verordnende Arzt einen Bericht. Im Umkehrschluss bedeutet das: kein Kreuz = kein Therapiebericht.

Tipp: Logopädische Therapieberichte dürfen und sollten berücksichtigt werden, weil sie zum Nachweis der medizinischen und wirtschaftlichen Notwendigkeit beitragen können.

8. Hausbesuch

Sofern es aus medizinischen Gründen zwingend notwendig ist, kann die Therapie als Hausbesuch verordnet werden. Beim vorliegenden Beispiel ist dies nicht erforderlich.

9. Therapiefrequenz

Sie kann entweder als Frequenz (z. B. 1x wöchentlich) oder als Frequenzspanne (hier z. B. 1–2x wöchentlich) angegeben werden. In medizinisch begründeten Fällen ist es möglich, von der Frequenzempfehlung des HMK abzuweichen.

10. Dringlicher Behandlungsbedarf innerhalb von 14 Tagen

Regulär muss die Behandlung innerhalb von 28 Kalendertagen beginnen. Besteht stattdessen ein dringlicher Behandlungsbedarf innerhalb von 14 Tagen nach Ausstellungsdatum, so muss dieser auf der Verordnung angekreuzt werden.

11. Ggf. Therapieziele/weitere med. Befunde und Hinweise

Dieses optionale Freitextfeld bietet Platz für patientenzentrierte und teilhabeorientierte Therapieziele (www.dimdi.de > Klassifikationen > ICF) und/oder weitere Befunde, die für die Heilmitteltherapie relevant sind.

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