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Abrechnungs-Tipp: Auch von der Kasse einbehaltene Rezepte lassen sich nachträglich korrigieren

Die AOK Bayern hat alle Heilmittelerbringer in Bayern darüber informiert, dass man ab dem 01.10.2018 fehlerhafte Verordnungen nicht mehr zur Nachbesserung an die Praxen zurückgeben werde. Kein Grund zur Aufregung, man muss nur wissen, wie man auch ohne Originalrezept an sein Honorar kommt.
© iStock: yavdat

Die AOK Bayern hat in einem Anschreiben an alle Verbände, Praxen und Abrechnungsstellen auf häufige Fehler auf Heilmittel-Verordnungen hingewiesen und angekündigt, in Zukunft solche fehlerhaften Verordnungen nicht mehr an die Praxis zurückschicken zu wollen. Die Liste der Fehler, bei denen die AOK keine Rücksendungen mehr veranlassen will, ist überschaubar und tatsächlich sind alle dort aufgelisteten Punkte in der Regel gut zu bearbeiten: Fehlende Quittung des Patienten, Änderungen mit Tipp-Ex und fehlende Bezeichnung des abgerechneten Heilmittels in der Quittungszeile des Patienten sind vermeidbare Probleme. Das gilt auch für nicht dokumentierte Fristüberschreitungen vor oder während der Therapie. Alles Fälle, in denen man in der eigenen Praxis problemlos vor der Abrechnung noch einmal prüfen kann, ob alles ausgefüllt ist. Damit erspart man sich Absetzung oder lästige Korrekturarbeiten.

„Arzt besteht auf Durchführung der Verordnung wie ausgestellt“

Schwieriger sind Fehler, bei denen ein Arzt beteiligt ist: fehlende medizinische Begründung bei Verordnungen außerhalb des Regelfalls und Indikationsschlüssel, die nicht zum verordneten Heilmittel passen. Solche Korrekturen erfordern womöglich die Kooperation des Arztes, die nicht immer gegeben ist. Doch für Fälle, in denen ein Arzt sich weigert, beispielsweise eine Begründung bei Verordnungen außerhalb des Regelfalls zu schreiben, und das mit seiner individuellen Auslegung der Regeln der HeilM-RL begründet, hat die AOK-Bayern eine Hilfestellung gegeben: „Arzt besteht auf Durchführung der Verordnung wie ausgestellt“ lautet der von der AOK empfohlene Text, den man auf die Verordnung schreibt. Damit können solche Verordnungen korrigiert werden.

Trotzdem kommt es vor, dass in den Heilmittelpraxen etwas übersehen, eine Frist überschritten oder eine Quittung vergessen wird. Was dann?

Verordnungen müssen gültig sein

Rechtlich gesehen müssen Verordnung vom Heilmittelerbringer vor und während der Behandlung auf Gültigkeit geprüft werden. Die Verordnung ist ungültig, wenn Formfehler beim Ausstellen der Verordnung (z. B. die Arztunterschrift vergessen) oder beim Abarbeiten der Verordnung (z. B. Fristüberschreitung) gemacht worden sind. Ist so eine ungültige Verordnung zur Abrechnung an die Krankenkasse weitergegeben worden, werden je nach Fehler die Honorare teilweise oder vollständig gekürzt.

Änderungen und Korrekturen sind möglich

Die Heilmittel-Richtlinie sieht in § 13 Abs. 1 ausdrücklich „Änderungen und Ergänzungen“ der Heilmittelverordnung vor. In sozialrechtlichen Verfahren gibt es den Rechtsgrundsatz, das eine Behörde Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten jederzeit berichtigen darf. Entsprechend widerspricht es dem Rechtsgrundsatz von Treu und Glauben, wenn eine Kasse umgekehrt diese Änderungsmöglichkeit einer Praxis verweigert. Darüber hinaus legt das Sozialgesetzbuch V fest, dass für solche Fälle auch die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) gelten können. So ist es gem. BGB möglich, zunächst ungültige Verordnungen auch im Nachhinein durch Korrekturen zu einer gültigen Verordnung umzuwandeln.

141 BGB legt fest, dass ein nichtiges Rechtsgeschäft (in diesem Fall Abrechnung mit einer ungültigen Verordnung), von demjenigen, welcher es vorgenommen hat, bestätigt werden kann. In einem solchen Fall sorgt die nachträgliche Bestätigung dafür, dass beide Vertragsparteien (Praxis/Patient und AOK) sich so verhalten müssen, als wäre die Verordnung von Anfang an gültig gewesen. Wenn also ein Patient versehentlich die Leistungserbringung nicht quittiert hat oder vergessen worden ist, eine Leistung in der Quittungszeile der Verordnung mit aufzuführen und quittieren zu lassen (z. B. der zusätzliche Hausbesuch), dann führt die Vorlage der nachträglichen Quittung dazu, dass die Krankenkasse die entsprechende Vergütung bezahlen muss.

Originalverordnung braucht man nicht

Die nachträgliche Änderung oder Korrektur einer fehlerhaften Verordnung muss nicht auf der Originalverordnung selbst vorgenommen werden, sondern kann problemlos auch in anderer Schriftform erfolgen. Beispielsweise könnte ein Patient auf einer Rückseitenkopie einer Verordnung die entsprechende Quittierung vornehmen und noch einmal ausdrücklich dazuschreiben, dass er die genannten Leistungen an den genannten Terminen erhalten hat. Dann reicht das, um der Krankenkasse die Korrekturen an der bei der Kasse schon vorhandenen Originalverordnung zu belegen. So kann man auch Fristüberschreitungen oder fehlende Arztunterschriften nachträglich heilen.

Wie man sieht, ist die Originalverordnung überhaupt nicht notwendig, um nachträgliche Korrekturen durchführen und der Krankenkasse gegenüber belegen zu können. Insofern ist das Vorgehen der AOK Bayern vollkommen unproblematisch. Ganz im Gegenteil, vielleicht hilft es noch einmal, die formalen Anforderungen in Erinnerung zu rufen, die im Übrigen bundesweit für alle GKV-Kassen gelten. Genauso wie bundesweit alle Krankenkassen Korrekturen von zunächst ungültigen Verordnungen akzeptieren müssen, auch wenn sie die Originalverordnungen einbehalten haben.

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