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Podologen: Konsens mit GKV-Spitzenverband über neuen Vertrag

Die maßgeblichen Podologieverbände konnten sich mit dem GKV-Spitzenverband über den neuen Vertrag nach § 125 SGB V einigen. Das geht aus einer kürzlich veröffentlichten Pressemitteilung des Bundesverbands für Podologie e. V. hervor. Der Vertrag muss nun noch von den Gremien der Vertragspartner verabschiedet werden.
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Zu den wesentlichen Änderungen gehören:

  • Eine Teilabrechnung bei Verordnungen mit sechs Behandlungen, deren Vergütung bisher erst nach rund zehn Monaten erfolgte, ist künftig möglich. Das Zahlungsziel wurde von 28 auf 21 Tage gesenkt.
  • Eine Über- und Unterschreitung der Therapiefrequenz von zwei Tagen wird künftig ohne Begründung ermöglicht. Bei Unterbrechungen von mehr als zwei Werktagen ist weiterhin eine Begründung erforderlich.
  • Keine Absetzungen bei Behandlungen bei stationärem Aufenthalt am Aufnahme- und Entlasstag mehr.
  • Vom Arzt vorzunehmende Korrekturen bzw. Ergänzungen auf Heilmittelverordnungen müssen vor Einreichung bei den Krankenkassen erfolgen – und nicht wie bisher vor Behandlungsbeginn.
  • Künftig wird es nur noch die Leistungspositionen „Behandlung klein“ und „Behandlung groß“ geben. Beide setzen sich aus der Therapieleistung, der Vor- und Nachbereitung, der Dokumentation sowie dem erhöhten Sachkostenaufwand zur Erfüllung der umfangreichen hygienischen Anforderungen in Podologiepraxen zusammen. Neu ist die Aufnahme einer Befundpauschale.

 

Wie schon die Heilmittel-Richtlinie, soll auch das Inkrafttreten der Rahmenverträge auf den 1. Januar 2021 laut Beschluss des Bundeskabinetts zum „Gesetz zur Verbesserung der Gesundheitsversorgung und Pflege“ verschoben werden.

Mehr unter: https://tinyurl.com/y2fsh2zm

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