Zu den wesentlichen Änderungen gehören:
- Eine Teilabrechnung bei Verordnungen mit sechs Behandlungen, deren Vergütung bisher erst nach rund zehn Monaten erfolgte, ist künftig möglich. Das Zahlungsziel wurde von 28 auf 21 Tage gesenkt.
- Eine Über- und Unterschreitung der Therapiefrequenz von zwei Tagen wird künftig ohne Begründung ermöglicht. Bei Unterbrechungen von mehr als zwei Werktagen ist weiterhin eine Begründung erforderlich.
- Keine Absetzungen bei Behandlungen bei stationärem Aufenthalt am Aufnahme- und Entlasstag mehr.
- Vom Arzt vorzunehmende Korrekturen bzw. Ergänzungen auf Heilmittelverordnungen müssen vor Einreichung bei den Krankenkassen erfolgen – und nicht wie bisher vor Behandlungsbeginn.
- Künftig wird es nur noch die Leistungspositionen „Behandlung klein“ und „Behandlung groß“ geben. Beide setzen sich aus der Therapieleistung, der Vor- und Nachbereitung, der Dokumentation sowie dem erhöhten Sachkostenaufwand zur Erfüllung der umfangreichen hygienischen Anforderungen in Podologiepraxen zusammen. Neu ist die Aufnahme einer Befundpauschale.
Wie schon die Heilmittel-Richtlinie, soll auch das Inkrafttreten der Rahmenverträge auf den 1. Januar 2021 laut Beschluss des Bundeskabinetts zum „Gesetz zur Verbesserung der Gesundheitsversorgung und Pflege“ verschoben werden.
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